S. 23) außer Kraft. Juni 2020 (PDF), Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, gültig ab 6. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung. Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums. Dezember 2020: Einschränkung der 24-Stunden-Regelung in Grenzregionen, Das gesamte Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, Die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), St. Gallen, Thurgau, Zürich und Schaffhausen, Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn, Die Europäische Gebietskörperschaft Elsass (umfasst die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin). bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auch Einreise-Quarantäne wird verschärft. Januar 2021: Neue Regeln bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten, Meldung vom 10. Vom morgigen Mittwoch, 23.Dezember 2020 an gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Januar 2021 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona- Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQT) vom 10. November 2020 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 6. © Foto: DPA Ab dem 11. des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, einer dringenden medizinischen Behandlung oder. Juli 2020, gültig ab 15. 1 Nr. November 2020 (PDF), Pressemitteilung vom 6. Hier geht es zur aktuell gültigen Corona-VO Einreise-Quarantäne und Testung. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Personen, die aus Grenzregionen gemäß der Anlage, für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oder. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Mai 2020 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise vom 24. Januar 2021 (in der ab 25. Aufgrund der Covid-19 -Pandemie bestehen Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Ländern. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung BAnz AT vom 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise abzusondern. Januar 2021 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona- Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 17. Februar 2021 gültigen Fassung), Fragen und Antworten: Einreise-Verordnung für Ein- und Rückreisende, Meldung vom 17. November 2020, an gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Dezember 2020 (PDF), Begründung zur Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 22. Januar 2021 (in der ab 25. Die Liste der Risikogebiete liegt in der Verantwortung des BAG. März 2021 informiert über die allgemeinen rechtliche Rahmenbedingungen einer Entsendung ins Ausland mit einem Schwerpunkt auf die Anwendung der baden-württembergischen Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen. November 2020 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung vom 16. Diese Pflicht gilt für zehn Tage. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder, der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen. (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zugrundeliegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden. August, gültig vom 29. (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. November 2020: Neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne ab 8. Laut der aktuellen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg müssen sich künftig Kontaktpersonen der Kategorie 1 nicht nur zehn, sondern ganze 14 Tage lang in Quarantäne begeben.Zudem werden vor allem die Regelungen der Einreise-Quarantäne verschärft: Wer aus einem Gebiet mit einem hohen Inzidenzwert einreist, kann … Mai 2020 (PDF), Vierte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 16. (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Januar 2021 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona- Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQT) vom 10. Die baden-württembergische Landesregierung hat die Corona-Verordnung mit neuen Regelungen etwa zur Einreise-Quarantäne aktualisiert und … Die verschärften Quarantäne-Regeln für Ausflugsverkehr in Skigebiete oder zum Einkaufen werden von der Polizei überwacht. April 2020 (PDF), Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der aktuellen Fassung, Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen, Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung des Kultusministeriums, Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen. Mai 2020 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise vom 24. November, Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung, gültig vom 17. November 2020, gültig vom 8. Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung, Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen, Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Seit dem 11. November 2020, Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. Dezember 2020: Einschränkung der 24-Stunden-Regelung in Grenzregionen, Das gesamte Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, Die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), St. Gallen, Thurgau, Zürich und Schaffhausen, Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn, Die Europäische Gebietskörperschaft Elsass (umfasst die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin). April 2020 (PDF), Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der aktuellen Fassung, Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen, Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung des Kultusministeriums, Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen. Juli 2020 gilt eine Quarantänepflicht für Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung, Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen, Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Regelungen für Ein- und Rückreisende Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne stellt sicher, dass durch Einreisen aus Risikogebieten in die Bundesrepublik Deutschland nicht zusätzliche Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen. November 2020, Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden. Stand: 01.03.2021 Überblick über die aktuellen Regelungen Um unsere Webseite für Sie optimal gestalten und verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Auch die Regeln für die Quarantäne bei der Einreise aus dem Ausland werden verschärft: Wer aus einem … Januar 2021 (in der ab 25. (7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. Januar 2021(GBl. Denn: Seit Sonntag, 8. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet: (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Das Wichtigste vorneweg: Wer sich in einem vom Robert-Koch-Institut ausgezeichneten Risikogebiet aufgehalten hat, muss unverzüglich nach der Einreise nach Baden-Württemberg in Quarantäne. Dies gilt nicht für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung oder in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben. Juli 2020 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 29. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz hinsichtlich Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c bis f oder Nummer 5 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder. Januar 2021, an gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) (PDF). (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht. (7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) (PDF). Die in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 1 binnen zehn Tagen, im Falle des § 1 Absatz 2 binnen 14 Tagen bei diesen Personen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. Mai 2020 (PDF), Vierte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 16. Auch Einreisen … Juni 2020 (PDF), Fünfte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 5. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst. Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz hinsichtlich Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c bis f oder Nummer 5 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. Von Montag, 11. November 2020 aktualisiert. Das Sozialministerium Baden-Württemberg bestätigte dem SÜDKURIER, dass Freundesbesuche im oder aus dem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden möglich sind. Wer aus einem EU-Land nach Baden-Württemberg einreist, muss ab sofort nicht mehr zwei Wochen in Corona-Quarantäne. {LLL:templates/locallang/lp/locallang.xml:langmenu.title.de-DE}, {LLL:templates/locallang/lp/locallang.xml:langmenu.title.en-EN}, {LLL:templates/locallang/lp/locallang.xml:langmenu.title.fr-FR}, Baden-Württemberg - ein kulinarischer Genuss, Interviews, Reden und Regierungserklärungen, Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung, § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung, Archiv: Frühere Verordnungen im PDF-Format und weitere Informationen, © Universität Heidelberg, Kommunikation und Marketing, © picture alliance/Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa, Marketing Cookies (Deaktiviert auf der gesamten Webseite die 2-Klick-Lösung für aktive Social-Media-Elemente von Facebook, Twitter und Google), Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren, § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnun, § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise, § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung, Meldung vom 17. Oktober 2020 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen und Testungen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQT) vom 24. (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. Dezember 2020 (PDF), Begründung zur Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 22. Februar 2021 (PDF), Begründung zur Änderungsverordnung vom 24. Januar 2021 gilt in Baden-Württemberg eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise. Stuttgart, den 17. Ausgenommen von der Regelung sind unter anderem Pendler und Saisonarbeiter. Januar 2021 (in der ab 25. Damit werde die Quarantäne-Zeit von 14 auf 10 Tage verkürzt, da … bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, die als Schülerinnen und Schüler eines Internats in regelmäßigen Zeitabständen ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen oder, die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein. Januar 2021 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaVerordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 22. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder. November, Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung, gültig vom 17. Januar 2021 (PDF), Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaVerordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 22. Januar 2021 (PDF), Begründung zur Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQT) vom 10. Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege, Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit SARS-CoV-2, Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit, Verordnung des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus in Reisebussen, Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Corona-Verordnung Datenverarbeitung durch das Landesgesundheitsamt für die Gesundheitsämter und die Ortspolizeibehörden, Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst aus Gründen des Infektionsschutzes, Verordnung des Innenministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen, Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeitserweiterung im Rahmen der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe. November 2020 (GBl. des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen. Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ), Vom 17. Allerdings nur dann, wenn die Infektion „mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurück liegt“, heißt es von der Landesregierung. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung BAnz AT vom 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise abzusondern.